08 Mrz

Einbau von Wärmezählern zur Ermittlung der Warmwasserkosten wird Pflicht

Ab Ende 2013 muss die auf die zentrale Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge gemessen werden (§9 Absatz 2)
Mit der Novellierung der Heizkostenverordnung reagiert die Bundesregierung auf die Entwicklung und Verteilung des Energieverbrauchs in Deutschland.
Die Verbesserung der Energieeffizienz wird in vielen Haushalten immer mehr zum zentralen Thema und gehört auch für Hauseigentümer bereits sie Jahrzehnten untrennbar zur Bewirtschaftung ihrer Bestände. Der Erfolg einer Modernisierung zum Zweck der Energieeinsparung spiegelt sich in der nachgewiesenen Reduzierung wider. Bei abnehmendem Heizenergieverbrauch entfällt jedoch ein immer größerer Anteil des Energieverbrauchs in den Gebäuden auf die Warmwasserbereitung. Mit dem verpflichtenden Einsatz von Wärmezählern trägt der Gesetzgeber diesem Umstand Rechnung.

Nur wenige Ausnahmen

Der verpflichtende Einsatz von Wärmezählern lässt nur wenige Ausnähmefälle zu, z.B. wenn die Erfassung der Wärmemenge mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden ist. Dieser kann gegeben sein, wenn die Installation von Messgeräten aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Dass ein unzumutbar hoher Aufwand vorliegt, muss der Hauseigentümer nachweisen.
Unverhältnismäßig hohe Kosten im Sinne der Messrentabilität liegen z.B. vor, wenn die durch den Wärmezähler zusätlich verursachten Kosten für Finanzierung und Abrechnung dazu führen, dass die „Gebühren-Grenze“ von max 25 % der Brennstoffkosten überschritten wird. Zumindest die Mietverbände würden dann eine Wirtschaftlichkeit der Abrechnung als nicht mehr gegeben ansehen.
Einen weiteren Hinweis darauf, wie unverhältnismäßig hohe Kosten ggf. zu bewerten sind, gibt’s §11 „Heizkostenverordnung-Ausnahmen“. Darin heißt es sinngemäß, dass unverhältnismäßig hohe Kosten vorliegen, wenn das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchererfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs nicht durch Einsparung innerhalb von zehn Jahren erwirtschaftet werden können. Ob sich diese Definition jedoch auch auf §9 Absatz 2 anwenden lässt, ist noch nicht abschließend geklärt.